Verwaltungsgerichtshof
26.11.1997
95/03/0075
Es entspricht nicht der Anforderung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, StVO, wenn eine Gefahrenquelle (hier: offener Kanalschacht) durch Altpapiercontainer abgesichert wird, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die anderen Verkehrsteilnehmer (etwa auch Kinder) von diesem für alle Verkehrsteilnehmer gefährlichen, durch das Verschieben des Kanaldeckels geöffneten Schacht (etwa 60 cm Durchmesser und 8 m Tiefe) abgehalten werden.