Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1995

Geschäftszahl

95/03/0052

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0079 3

Stammrechtssatz

Nach der stRsp des VwGH tritt die schädliche Wirkung des Alkohols auf die Fahrtüchtigkeit bei einem Sturztrunk sofort, somit bereits in der Anflutungsphase auf und wirken sich die Anstiegsphasen daher besonders nachteilig auf die Fahrtüchtigkeit aus (Hinweis E 8.3.1989, 89/03/0054).