Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Geschäftszahl

95/02/0603

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/14 91/19/0275 4

(hier: Übertretung des ASchG)

Stammrechtssatz

In einem Übertretungen des AZG betreffenden Verwaltungsstrafverfahren ist es zunächst Aufgabe des Arbeitgebers, im einzelnen darzutun, worin das von ihm angeblich eingerichtete Maßnahmensystem und Kontrollsystem besteht. Erst dann ist zu beurteilen, ob dieses geeignet ist, Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften unter vorhersehbaren Umständen zu verhindern (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0247).