Verwaltungsgerichtshof
25.04.1997
95/02/0537
Eine Anonymverfügung ist hinsichtlich der Frage des Vorliegens eines Dauerdeliktes einem Straferkenntnis insofern gleichzuhalten, als - unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Einzahlung des Strafbetrages (Paragraph 49 a, Absatz 6, VStG) - dieselben Rechtswirkungen eintreten; wird nämlich die darin ausgesprochene Strafe rechtzeitig bezahlt, so kommt es zu keiner weiteren Strafverfolgung, das deliktische Verhalten ist gesühnt.