Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1996

Geschäftszahl

95/02/0532

Rechtssatz

Hat der Bewerber um eine Ausnahmebewilligung von einer Kurzparkzone an seinem Wochenaufenhaltsort (hier: Studienort) seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb dieses Ortes, wo auch sein Kfz zugelassen ist, so hat er am Aufenthaltsort während der Woche nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen iSd Paragraph 45, Absatz 4, StVO.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/02/0533