Verwaltungsgerichtshof
10.05.1996
95/02/0532
Hat der Bewerber um eine Ausnahmebewilligung von einer Kurzparkzone an seinem Wochenaufenhaltsort (hier: Studienort) seinen ordentlichen Wohnsitz außerhalb dieses Ortes, wo auch sein Kfz zugelassen ist, so hat er am Aufenthaltsort während der Woche nicht den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen iSd Paragraph 45, Absatz 4, StVO.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/02/0533