Verwaltungsgerichtshof
10.05.1996
95/02/0532
Sind von einer Ausnahmebewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz 4, StVO auch Bundesstraßen erfaßt, so ist hinsichtlich dieser Straßenzüge nicht die Zuständigkeit der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich, sondern gemäß Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde im Vollziehungsbereich des Landes und in weiterer Folge als Berufungsbehörde die der Landesregierung gegeben.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/02/0533