Verwaltungsgerichtshof
17.11.1995
95/02/0376
GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0085 1
Der durchschnittliche stündliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut beträgt 0,10 bis 0,12 Promille. Es kann auch im Fall eines Nachtrunkes der Blutalkoholgehalt zu einer bestimmten Tatzeit ermittelt werden, sofern der Zeitpunkt und die Menge des danach genossenen Alkohols feststehen
(Hinweis E 15.1.1982, 81/02/0185).