Verwaltungsgerichtshof
28.02.1997
95/02/0348
GRS wie 87/18/0059 E 11. September 1987 VwSlg 12526 A/1987 RS 2
Auf Willenserklärungen des Grundeigentümers, die nur gegenüber Einzelpersonen abgegeben wurden und nicht allgemein erkennbare schriftliche oder durch Zeichen erfolgte Erklärungen am Parkplatz selbst erfolgen, kommt es bei der Frage, ob eine Grundfläche eine Straße mit öffentlichem Verkehr iSd Paragraph eins, StVO ist, nicht an.