Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.01.1996

Geschäftszahl

95/02/0243

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/24 94/02/0021 1

Stammrechtssatz

Wird ein zur Vertretung einer juristischen Person nach außen befugtes Organ gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen, so ist im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmungsleitung (Hinweis E 19.4.1994, 94/11/0055), weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/02/0244