Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1995

Geschäftszahl

95/02/0238

Rechtssatz

Tatort einer Übertretung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG ist NICHT der Standort (Paragraph 40, Absatz eins, LFG) des Fahrzeuges. Gerade die (unterlassenen) Vorsorgehandlungen werden keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein, weil die verpönte Überladung durchaus auch erst später zustande kommen kann. Damit wäre aber auch eine zielführende Verfolgung der in Rede stehenden Tat oft mitunüberwindlichen, den staatlichen Strafanspruch beseitignden Schwierigkeiten verbunden, was gerade auch durch den Umstand erhellt wird, dass die damit verbundene Tatzeit in vielen Fällen nicht festgestellt werden könnte.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/02/0240