Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1995

Geschäftszahl

95/02/0238

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0102 E 14. Februar 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Die Tatanlastung, der Bfr habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass ein bestimmter Lkw hinsichtlich eines bestimmten Gewichtes nicht überladen wird, unter Anführung einer bestimmten Gemeinde und der Uhrzeit, genügt dem Paragraph 44, a Litera a, VStG.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

95/02/0240