Verwaltungsgerichtshof
08.09.1995
95/02/0238
GRS wie 85/02/0102 E 14. Februar 1985 RS 3
Die Tatanlastung, der Bfr habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass ein bestimmter Lkw hinsichtlich eines bestimmten Gewichtes nicht überladen wird, unter Anführung einer bestimmten Gemeinde und der Uhrzeit, genügt dem Paragraph 44, a Litera a, VStG.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
95/02/0240