Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1995

Geschäftszahl

95/02/0072

Rechtssatz

Es kann weder von einem äußerst geringen Unrechtsgehalt der Tat (hier: Übertretung des Paragraph 23, Absatz 3, AAV) noch von einem minimalen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden, wenn keine Schädigung von Arbeitnehmerinteressen durch die vorgeworfene Tat verwirklicht wurde und eine Gefährdung der Arbeitnehmerschutzinteressen oder sonstige, mit der Tat verbundene nachteilige Folgen ebenfalls nicht eingetreten sind, weil der zufällige Nichteintritt einer Notfallssituation nicht in der Ingerenz des Beschuldigten lag.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/02/0073