Verwaltungsgerichtshof
07.04.1995
95/02/0072
Es kann weder von einem äußerst geringen Unrechtsgehalt der Tat (hier: Übertretung des Paragraph 23, Absatz 3, AAV) noch von einem minimalen Verschulden des Beschuldigten ausgegangen werden, wenn keine Schädigung von Arbeitnehmerinteressen durch die vorgeworfene Tat verwirklicht wurde und eine Gefährdung der Arbeitnehmerschutzinteressen oder sonstige, mit der Tat verbundene nachteilige Folgen ebenfalls nicht eingetreten sind, weil der zufällige Nichteintritt einer Notfallssituation nicht in der Ingerenz des Beschuldigten lag.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
95/02/0073