Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.1995

Geschäftszahl

95/02/0072

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 90/02/0204 5

Stammrechtssatz

Ein angebliches (längeres) Wohlverhalten des Besch nach der Straftat war schon deshalb nicht strafmildernd zu berücksichtigen, weil hiefür ein Zeitraum von ungefähr zwei Jahren nicht genügt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0108).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

95/02/0073