Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1996

Geschäftszahl

95/01/0419

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/01/0144 E 4. März 1987 VwSlg 12412 A/1987 RS 2 (hier hat die belangte Behörde die notwendigen Feststellungen nicht getroffen; Begründungsmangel)

Stammrechtssatz

Fremde, die sich Verstöße gegen die der Ordnung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienenden Schutznormen haben zuschulden kommen lassen, sind dann von der Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen, wenn aus der Art, der Schwere oder aus der Häufigkeit dieser Übertretungen erkennbar ist, dass sie den zur Vermeidung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen sowie der allgemeinen Sicherheit erlassenen Gesetzen gegenüber negativ eingestellt sind (Hinweis E 24.6.1975, 361/75, E 12.11.1980, 3353/80, E 28.1.1981, 3759/80).