Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1996

Geschäftszahl

95/01/0376

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/01/0065 1

(hier: Statistische Überlegungen zur Häufigkeit von Verwaltungsübertretungen sind bei der Prognose gem Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG 1985 irrelevant)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist vom Gesamtverhalten des Einbürgerungswerbers, welches wesentlich durch das sich aus den von ihm begangenen Straftaten ergebende Charakterbild bestimmt wird, auszugehen. Hiebei stellt der Gesetzgeber nicht auf formelle Gesichtspunkte ab, weshalb in die Beurteilung auch Tathandlungen einbezogen werden können, hinsichtlich derer die Verurteilung bereits getilgt ist

(Hinweis E 9.4.1986, 84/01/0103).