Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.1996

Geschäftszahl

95/01/0091

Rechtssatz

Die Sicherung des Lebensunterhaltes - welche meist durch Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erfolgt - stellt nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, StbG 1985 eine zwingende Verleihungsvoraussetzung dar. Die Ausübung einer Beschäftigung an sich kann daher nicht auch als "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" iSd Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985 angesehen werden (hier: Flüchtlingseigenschaft sowie viereinhalbjährige durchgehende Beschäftigung als Monteur - vor allem im Ausland - sind nicht besonders berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, StbG 1985).