Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1995

Geschäftszahl

94/20/0653

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/25 92/09/0043 2

Stammrechtssatz

Eine Kontrolle jeder erforderlichen Eintragung im Fristenbuch (hier: einer erfahrenen und verläßlichen Kanzleikraft durch den Rechtsanwalt), also eine "Überwachung auf Schritt und Tritt", ist nicht erforderlich.