Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.1995

Geschäftszahl

94/20/0653

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/17 90/06/0062 2

Stammrechtssatz

Unterläßt ein Parteienvertreter schuldhaft die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber seinem Angestellten, so ist in den Anwendungsfällen des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG in der Fassung BGBl 1985/564 noch zusätzlich zu klären, ob es sich hiebei nicht um einen minderen Grad des Versehens handelte.