Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1995

Geschäftszahl

94/20/0326

Rechtssatz

Fahrlässige Handlungen (hier: die Verurteilung gem Paragraph 80, StGB - fahrlässige Tötung) sind als Tatsachen gem Paragraph 12, Absatz eins, WaffenG in die Wertung einzubeziehen, da unter mißbräuchlicher Verwendung (iSd "zweckwidrigen Verwendung") auch Handlungen umfaßt sind, die auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen.