Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1994

Geschäftszahl

94/19/1246

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/05/19 94/19/1001 1

Stammrechtssatz

Die Einrichtung des allgemein beeideten Sachverständigen (Dolmetscher) stellt ein ausschließliches Anliegen der Rechtspflege und nicht ein solches des einzelnen Sachverständigen (Dolmetscher) dar. Das SVDolmG regelt nämlich nicht die Ausübungsbefugnis bzw Berechtigung zur Erwerbstätigkeit als Dolmetscher (Sachverständiger), sondern nur die Beeidigung und die Eintragung von Dolmetschern (Sachverständigen); diese Beeidigung und Eintragung in Listen soll die sonst in jedem Einzelfall notwendige Eidesleistung (Wiederholung des Eides) ersparen und den Gerichten Verzeichnisse geeigneter Sachverständiger (Dolmetscher) als Hilfsmittel liefern. Wie auch bereits vor Geltung des SVDolmG besteht jedoch auf die Eintragung in die Dolmetscherliste (Sachverständigenliste) kein Rechtsanspruch des Antragstellers, sondern das Tätigwerden als Sachverständiger (Dolmetscher) ist gegebenfalls - soweit dies in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist (zB: Paragraph 353, ZPO) - eine öffentlich-rechtliche Pflicht (Hinweis B 25.2.1987, 87/01/0027). Da die Wahrnehmung öffentlicher Interessen allein der Behörde obliegt, fehlt es an einer Möglichkeit, daß der Bf durch die beanstandeten Eintragungen von dritten Personen in die Dolmetscherliste in der eigenen rechtlichen Interessensphäre verletzt worden sein konnte (Hinweis B VS 2.7.1981, Ziffer 671, 672 /, 80,, VwSlg 10511 A/1981). Danach braucht auf die Frage, ob den bekämpften Eintragungen in die Dolmetscherliste überhaupt Bescheidcharakter zukommt vergleiche Krammer-Schmidt, SDG - GebAG/2, 29 Anmerkung 19) nicht mehr weiter eingegangen zu werden.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

94/19/1248

94/19/1247