Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1995

Geschäftszahl

94/19/1110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/01/0178 E 7. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verfahren sind von den Behörden der Rechtsanwaltskammer die Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden. Soweit nicht für das Verfahren besondere Vorschriften bestehen, sind daher nur allgemeine Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens anzuwenden.