Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.1995

Geschäftszahl

94/19/1110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0193 E 25. März 1987 VwSlg 12428 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Gegen einen vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in einer Angelegenheit der beruflichen Selbstverwaltung, die durch die RAO geregelt ist, erlassenen Bescheid kann - da in diesem Gesetz ein Rechtszug an staatliche Behörden nicht ausdrücklich eingeräumt wird - als Bescheid des letztinstanzlichen Organs des Selbstverwaltungskörpers vergleiche Paragraphen 26 und 28 Absatz 2, RAO in der Fassung der Nov 1973, BGBl 570) infolge Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den VwGH erhoben werden (Hinweis auf E 10.12.1968, 788/68, VwSlg 7467 A/1968, E 22.4.1981, 632/80).