Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1995

Geschäftszahl

94/19/0718

Rechtssatz

Die StPO enthält keine - im Sinne ihres Paragraph 183, Absatz eins, - besonderen (der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienenden sohin) disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Untersuchungshäftlinge und schließt daher die sinngemäße Anwendung jener des StVG nicht aus.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/19/0719