Verwaltungsgerichtshof
02.03.1995
94/19/0718
Die StPO enthält keine - im Sinne ihres Paragraph 183, Absatz eins, - besonderen (der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt dienenden sohin) disziplinarrechtlichen Bestimmungen für Untersuchungshäftlinge und schließt daher die sinngemäße Anwendung jener des StVG nicht aus.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/19/0719