Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.1995

Geschäftszahl

94/18/1106

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/15 94/18/0966 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 8, FrG 1993 ist das Betretenwerden des Fremden bei einer Beschäftigung, die er nach dem AuslBG nicht hätte ausüben dürfen, durch die dort bezeichneten Organe, nicht hingegen die rechtskräftige Bestrafung des betreffenden Arbeitgebers bzw des strafrechtlichen Verantwortlichen.