Verwaltungsgerichtshof
01.02.1995
94/18/1075
GRS wie VwGH E 1994/11/17 94/18/0748 1
Die Stellung eines Verlängerungsantrages nach Paragraph 6, Absatz 3, AufenthaltsG 1992 dient der Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Anspruches des Fremden, nämlich des Anspruches auf Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes. Die dafür vom Gesetz eingeräumte, zwar hinsichtlich ihres Endes, nicht aber ihres Beginnes fixierte Frist ("spätestens vier Wochen vor diesem Zeitpunkt") ist demnach eine materiell-rechtliche Frist, deren Nichteinhaltung zum Untergang des vorgenannten Rechtsanspruches führt - womit auch klargestellt ist, daß gegen die Versäumung dieser Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 71, AVG nicht in Betracht kommt.