Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1995

Geschäftszahl

94/18/1020

Rechtssatz

Das Aufenthaltsverbot ist keine Strafe, sondern eine administrativ-rechtliche Maßnahme. Das Aufenthaltsverbot kann daher weder dem Verbot einer neuerlichen Bestrafung (ne bis ni idem) noch dem Rückwirkungsverbot von Strafgesetzen widersprechen.