Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1995

Geschäftszahl

94/18/1020

Rechtssatz

Bei der nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gebotenen Beurteilung des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) sind auch jene strafbaren Handlungen zu berücksichtigen, bei denen die deswegen erfolgten Bestrafungen bereits getilgt sind (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0374).