Verwaltungsgerichtshof
23.11.1995
94/18/1020
Bei der nach Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 gebotenen Beurteilung des Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens) sind auch jene strafbaren Handlungen zu berücksichtigen, bei denen die deswegen erfolgten Bestrafungen bereits getilgt sind (Hinweis E 21.7.1994, 94/18/0374).