Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1994

Geschäftszahl

94/18/0842

Rechtssatz

Es kann keine Rede davon sein, daß die in Paragraph 71, Absatz 3, AVG verankerte Verpflichtung der Partei, im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen, zu einer untrennbaren Einheit des Wiedereinsetzungsantrages mit der versäumten Handlung (hier: der Berufung) führte, dies mit der Folge, daß über beide Anbringen nur gleichzeitig (nicht gesondert) entschieden werden dürfte.