Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0603

Rechtssatz

Ob im Fall der Ausweisung nach Paragraph 17, Absatz eins, FrG 1993 allfällige öffentliche Interessen FÜR den Verbleib des Fremden in Österreich sprechen könnten, ist bei der Beurteilung nach Paragraph 19, FrG 1993 nicht zu prüfen (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0332).