Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1994

Geschäftszahl

94/18/0595

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/18/0446 1

(hier: Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet seit ungefähr dreieinhalb Jahren, Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner zwei minderjährigen Kinder seit ungefähr zwei Jahren).

Stammrechtssatz

Ein etwas mehr als vierjähriger Aufenthalt eines Fremden in Österreich vermag noch keinen hohen Integrationsgrad zu bewirken (Hinweis E 22.10.1992, 92/18/0404).