Verwaltungsgerichtshof
06.10.1994
94/18/0595
GRS wie VwGH E 1993/12/15 93/18/0446 1
(hier: Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet seit ungefähr dreieinhalb Jahren, Aufenthalt seiner Ehefrau und seiner zwei minderjährigen Kinder seit ungefähr zwei Jahren).
Ein etwas mehr als vierjähriger Aufenthalt eines Fremden in Österreich vermag noch keinen hohen Integrationsgrad zu bewirken (Hinweis E 22.10.1992, 92/18/0404).