Verwaltungsgerichtshof
03.11.1994
94/18/0540
Aus dem vom Fremden behaupteten Umstand, daß der Verfassungsgerichtshof der an ihn gerichteten Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit Beschluß aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, ist - unabhängig von der Frage, welche Rechtswirkungen ein derartiger Beschluß überhaupt entfalten konnte - für die Entscheidung, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes vorliegen, schon deshalb nichts zu gewinnen, weil aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kein Schluß auf die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides gezogen werden kann.