Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0458

Rechtssatz

Der bloße Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vermag das Vorliegen einer Beschäftigungsbewilligung nicht zu ersetzen. Es obliegt dem Fremden, sich über die maßgeblichen Bestimmungen des AuslBG zu informieren.