Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0450

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0251 E VS 23. Oktober 1986 VwSlg 12275 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH hält an seiner Rechtsansicht fest, daß die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag sogleich auf Grund der Aktenlage zu entscheiden ist (Hinweis E 3.10.1977, 2583, 2623/76; E 23.3.1983, 83/03/0059, 0068).