Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.09.1994

Geschäftszahl

94/18/0450

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/05 90/18/0026 2

Stammrechtssatz

Wird der Berufungswerber an der Einhaltung der Berufungsfrist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden gehindert, so führt dies nicht zu einer Verlängerung der Berufungsfrist. Derartige Umstände könnten lediglich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, AVG (Paragraph 24, VStG) geltend gemacht werden.