Verwaltungsgerichtshof
21.07.1994
94/18/0392
Dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen liefe es grob zuwider, wenn ein Fremder, der mit Hilfe eines Schleppers ohne Reisedokumente und ohne den erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist ist, sich vorerst unangemeldet im Bundesgebiet aufhielt und zu keiner Zeit die Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, den tatsächlichen Aufenthalt in Österreich auf Dauer erzwingen könnte. Auch wenn der Fremde seinen im Inland lebenden Ehegatten verlassen muß, ist in einem solchen Fall die Ausweisung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.