Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Geschäftszahl

94/18/0354

Rechtssatz

Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 wird - um die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen - nicht gefordert, daß den an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestehenden öffentlichen Interessen ein höheres Gewicht zukomme als den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden (Hinweis E 19.5.1994, 94/18/0016); die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie dürfen nur nicht schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.