Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Geschäftszahl

94/18/0354

Rechtssatz

Bei der Interessenabwägung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 hat die Behörde Erwägungen über die Zunahme der Störung der Ordnung durch von Ausländern begangene Verwaltungsübertretungen im Hinblick auf die Anzahl der von Inländern begangenen gleichartigen strafbaren Handlungen nicht anzustellen (Hinweis E 15.12.1993, 93/18/0564).