Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.07.1994

Geschäftszahl

94/18/0345

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 93/18/0214 1

(hier: Verfahren betreffend Feststellung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FrG 1993)

Stammrechtssatz

Der zur Entscheidung über einen Abschiebungsaufschub zuständigen Behörde ist es aufgrund des in Paragraph 46, AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse eines denselben Fremden betreffenden Asylverfahrens zu berücksichtigen.