Verwaltungsgerichtshof
21.07.1994
94/18/0343
Mit dem Vorbringen des Fremden, daß er in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz "im Schutze der Erzdiözese Wien" begründet habe, von dieser den Unterhalt "selbstverständlich" erhalte, verpflegt werde und krankenversichert sei, vermag er nicht aufzuzeigen, daß er seiner Verpflichtung, den Nachweis des Besitzes der Mittel zu seinem Unterhalt initiativ zu erbringen, nachgekommen wäre (Hinweis E 4.5.1994, 94/18/0010). Damit wird nämlich nur der tatsächliche Zustand beschrieben; eine nicht bloß vorübergehende Sicherung auch des künftigen Unterhaltes des Fremden kann daraus mangels Dartuung eines ihm zustehenden durchsetzbaren Rechtsanspruches nicht abgeleitet werden (Hinweis E 23.6.1994, 94/18/0287).