Verwaltungsgerichtshof
23.06.1994
94/18/0342
Ausführungen dazu, daß im Beschwerdefall dem Fremden hinsichtlich der Unrichtigkeit der Angaben in seinem Sichtvermerksantrag jedenfalls grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er diesen durch einen (namentlich genannten) Freund ausfüllen ließ und selbst eigenhändig unterschrieb und solcherart die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben bestätigte, ohne sich auf geeignete Weise davon zu überzeugen, daß die im Antrag enthaltenen Angaben den Tatsachen entsprechen. Den Vorwurf der Vernachlässigung der in diesem Zusammenhang gebotenen wie auch zumutbaren Sorgfalt vermag auch der behauptete Mangel an Deutschkenntnissen des Fremden im Zeitpunkt der Antragstellung nicht zu entkräften.