Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Geschäftszahl

94/18/0323

Rechtssatz

Die Meinung des Fremden, daß Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 deshalb, weil

er (im Gegensatz zum Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG) eine Berücksichtigung

des beruflichen Fortkommens nicht vorsieht, im Hinblick auf

Artikel 8, MRK verfassungswidrig sei, wird vom VwGH nicht geteilt.

Daß im übrigen auch der VfGH derartige Bedenken nicht hat,

ergibt sich aus seinem die Behandlung der Beschwerde des Bf -

in der gleichfalls ein die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 20, Absatz eins,

FrG 1993 behauptendes Vorbringen erstattet worden war -

ablehnenden Beschluß vom 28.2.1994, B 1613/93-16.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180323.X03