Verwaltungsgerichtshof
18.05.1995
94/18/0323
Die Meinung des Fremden, daß Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 deshalb, weil
er (im Gegensatz zum Paragraph 3, Absatz 3, FrPolG) eine Berücksichtigung
des beruflichen Fortkommens nicht vorsieht, im Hinblick auf
Artikel 8, MRK verfassungswidrig sei, wird vom VwGH nicht geteilt.
Daß im übrigen auch der VfGH derartige Bedenken nicht hat,
ergibt sich aus seinem die Behandlung der Beschwerde des Bf -
in der gleichfalls ein die Verfassungswidrigkeit des Paragraph 20, Absatz eins,
FrG 1993 behauptendes Vorbringen erstattet worden war -
ablehnenden Beschluß vom 28.2.1994, B 1613/93-16.
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180323.X03