Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.05.1995

Geschäftszahl

94/18/0323

Rechtssatz

Ob der Fremde bei Begehung seiner strafbaren Handlungen

(Verbrechen des schweren Raubes und Einbruchsdiebstahl) als

"besonders markantes Mitglied einer Jugendbande" agiert hat,

ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der nach Paragraph 19, FrG 1993

vorgenommenen Beurteilung ohne wesentliche Bedeutung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1994180323.X01