Verwaltungsgerichtshof
18.05.1995
94/18/0323
Ob der Fremde bei Begehung seiner strafbaren Handlungen
(Verbrechen des schweren Raubes und Einbruchsdiebstahl) als
"besonders markantes Mitglied einer Jugendbande" agiert hat,
ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der nach Paragraph 19, FrG 1993
vorgenommenen Beurteilung ohne wesentliche Bedeutung.
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180323.X01