Verwaltungsgerichtshof
23.06.1994
94/18/0320
GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/10/0062 5
Bereits im Wiedereinsetzungantrag ist Art und Intensität der vom Rechtsanwalt über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle durch den Rechtsanwalt darzutun. Mangelt es an einem solchen Vorbringen, ist der Wiedereinsetzungsantrag schon allein deshalb abzuweisen (Hinweis B 21.2.1990, 90/03/0021, 0022).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
94/18/0321