Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1994

Geschäftszahl

94/18/0320

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/10/0062 5

Stammrechtssatz

Bereits im Wiedereinsetzungantrag ist Art und Intensität der vom Rechtsanwalt über die Kanzlei ausgeübten Kontrolle durch den Rechtsanwalt darzutun. Mangelt es an einem solchen Vorbringen, ist der Wiedereinsetzungsantrag schon allein deshalb abzuweisen (Hinweis B 21.2.1990, 90/03/0021, 0022).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

94/18/0321