Verwaltungsgerichtshof
23.06.1994
94/18/0280
Ein Fremder, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, kann aus seinem Aufenthalt im Inland seit diesem Zeitpunkt und der aus diesem Aufenthalt resultierenden Verstärkung seiner Integration im Zuge eines Verfahrens nach Paragraph 26, FrG 1993 keinen für ihn günstigen Umstand ableiten, weil es sich hiebei um Tatsachen handelt, die entgegen den den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Vorschriften geschaffen wurden (Hinweis E 11.11.1993, 93/18/0503; E 10.2.1994, 94/18/0004).