Verwaltungsgerichtshof
01.06.1994
94/18/0273
Der ca zweieinhalbjährige Aufenthalt des Fremden in Österreich reicht nicht aus, um die Lebensbeziehungen im Bundesgebiet derart zu festigen, daß dem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff Relevanz iSd Paragraph 19, FrG 1993 zukommen könnte.