Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1994

Geschäftszahl

94/18/0273

Rechtssatz

Der ca zweieinhalbjährige Aufenthalt des Fremden in Österreich reicht nicht aus, um die Lebensbeziehungen im Bundesgebiet derart zu festigen, daß dem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff Relevanz iSd Paragraph 19, FrG 1993 zukommen könnte.