Verwaltungsgerichtshof
01.06.1994
94/18/0258
Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG sind nur zwei (ausdrücklich genannte) Beispiele (arg: "insbesondere") für Arbeitsleistungen, die unter dem maßgebenden Gesichtspunkt des "wahren wirtschaftlichen Gehalts" eine einer Bewilligung nach dem AuslBG unterliegende Beschäftigung darstellen. Vom "wahren wirtschaftlichen Gehalt" her betrachtet ist der Fall der stillen Beteiligung an einer GmbH, bei der die Vermögenseinlage im Sinne von vermögenswert aus Geld und Arbeitsleistungen besteht, im Hinblick darauf den Fällen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, AuslBG gleichzuhalten, daß die vom Fremden der Gesellschaft gegenüber erbrachten Arbeitsleistungen solche sind, die "typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet werden".