Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

94/18/0233

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0305 4

Stammrechtssatz

Ein Fremder kann seiner Unterhaltspflicht auch von einem anderen Land als von Österreich aus nachkommen (Hinweis E 9.3.1992, 91/19/0365).