Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

94/18/0233

Rechtssatz

Die vom Fremden (hier Bosnier) behaupteten psychischen Belastungen (Verlust seines 18jährigen Neffen, Zerstörung seines Hauses in seiner Heimat) und allenfalls daraus resultierenden "Alkoholprobleme" haben bei der Abwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 außer Betracht zu bleiben.