Verwaltungsgerichtshof
19.05.1994
94/18/0233
Die vom Fremden (hier Bosnier) behaupteten psychischen Belastungen (Verlust seines 18jährigen Neffen, Zerstörung seines Hauses in seiner Heimat) und allenfalls daraus resultierenden "Alkoholprobleme" haben bei der Abwägung nach Paragraph 20, Absatz eins, FrG 1993 außer Betracht zu bleiben.