Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1994

Geschäftszahl

94/18/0216

Rechtssatz

Der Meinung des Fremden, daß Paragraph 88, Absatz 5, FrG 1993 analog auf befristete Aufenthaltsverbote angewendet werden kann, kann nicht beigepflichtet werden, da ihr der eindeutige Wortlaut des Paragraph 88, Absatz 5, FrG 1993 entgegensteht, wonach sich diese Bestimmung ausschließlich auf unbefristete Aufenthaltsverbote (gemäß Paragraph 88, Absatz 3, FrG 1993) bezieht. Für eine Analogie im Sinne einer Anwendung des Paragraph 88, Absatz 5, FrG 1993 auf befristete Aufenthaltsverbote ist kein Raum, da hier keine "echte Lücke" vorliegt.