Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1994

Geschäftszahl

94/18/0216

Rechtssatz

Da die Tilgung der gerichtlichen Verurteilungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes objektiv vorhersehbar war, ist sie bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 27.5.1991, 91/19/0104).