Verwaltungsgerichtshof
06.10.1994
94/18/0216
Da die Tilgung der gerichtlichen Verurteilungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes objektiv vorhersehbar war, ist sie bei der Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbotes nicht zu berücksichtigen (Hinweis E 27.5.1991, 91/19/0104).